So reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko

 

Bei Pflichtverletzungen eines Mitgeschäftsführers haften die anderen Geschäftsführer für den entstandenen Schaden mit. Das Mithaftungsrisiko lässt sich durch einen Geschäftsverteilungsplan reduzieren. Lesen Sie mehr.

 

 

Gesamtschuldnerische Haftung

 

Jeder GmbH-Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, heißt es im GmbH-Gesetz. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie bei Pflichtverletzungen der Gesellschaft gesamtschuldnerisch (§ 43 Abs. 1–2 GmbHG). Die Gesellschaft kann Sie also, obwohl Sie den Schaden nicht verursacht haben, zur Kasse bitten. Diese organschaftliche Innenhaftung schützt die Gesellschaft und übt Druck auf die Geschäftsführer aus, gemeinsam das Wohl der Gesellschaft zu fördern und zu sichern.

 

Maßstab für eine Pflichtverletzung ist die Frage, wie sich ein ordentlicher Geschäftsführer eines Unternehmens vergleichbarer Art und Größe in der konkreten Situation verhalten hätte. Die Sorgfaltspflicht erlaubt es, unternehmerische Geschäftsrisiken im üblichen Rahmen nach angemessener Risikoprüfung einzugehen – das ist das sogenannte „Geschäftsleiterermessen“ (engl. business judgment rule). Riskante Geschäfte ohne Prüfung können dagegen Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft begründen.

 

Geschäftsverteilungsplan mildert Haftungsrisiko

 

Der Geschäftsverteilungsplan kann im Gesellschaftsvertrag, im Geschäftsführungs¬vertrag und in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgehalten werden. Er weist dem jeweiligen Geschäftsführer einen bestimmten Geschäftsbereich zu. Der Geschäftsführer haftet dann der Gesellschaft vollumfänglich für seinen Geschäftsbereich, sofern er sich nicht nach der Business Judgment Rule entlasten kann. Nicht ressortfähig sind übergreifende Grundsatzangelegenheiten wie die Geschäftspolitik oder die Organisationsstruktur, darüber hinaus Pflichten bei drohender Insolvenz, bei der Steuer- und Abgabenzahlung sowie bei der Kapitalerhaltung.

 

Informations- und Überwachungspflicht bleibt bestehen

 

Ungeachtet des Geschäftsverteilungsplans ist das Geschäftsführerteam verpflichtet, sich über Angelegenheiten aus dem Ressort jedes Geschäftsführers so zu informieren, dass dessen Tätigkeit überwacht werden kann. Das gehört zur Sorgfaltspflicht und entlastet den ressortzuständigen Geschäftsführer. Eine Verletzung der Informations- und Überwachungspflicht setzt die Mithaftung wieder in Kraft.

 

Fazit

 

Damit die anderen Geschäftsführer ihre Informations- und Überwachungspflichten wirksam ausüben können, sollte ein Berichtssystem installiert und die Umsetzung dokumentiert werden. Bei der rechtsförmlichen Gestaltung und Verankerung des Geschäftsverteilungsplans kann ein im Gesellschaftsrecht erfahrener Anwalt helfen.